Resort- und Stegordnung Bernstein-Resort Ribnitz-Damgarten
1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung
(1) Diese Resort- und Stegordnung gilt für die Wasser- und Landflächen des Bernstein-Resorts am Saaler Bodden in Ribnitz-Damgarten. Betreiber des Resorts ist die BS Planung & Management GmbH, Alt-Biesdorf 64, 12683 Berlin.
(2) Zum Bernstein-Resort gehören die landseitigen Parkplätze, der Müllstandplatz (siehe Anlage), das Service-Gebäude sowie der private Anlegesteg für die schwimmenden Häuser.
(3) Die Resort- und Stegordnung wird bei Betreten oder Befahren des Resorts als verbindlich anerkannt. Für die Einhaltung der betreffenden Vorschriften der Resort- und Stegordnung ist jeder Benutzer und Besucher auch im Rahmen seiner Aufsichtspflicht verantwortlich.
2 Weisungsrecht
Das Hausrecht auf dem gesamten Resortgelände steht dem Betreiber zu. Dieses wird ausgeübt durch dessen Beauftragte. Anweisungen des Personals insbesondere zur Einhaltung der Resort- und Stegordnung ist Folge zu leisten.
3 Betreten der Anlage
Das Betreten der Anlage ist nur den Mietern und deren Gästen gestattet. Unbefugten ist das Betreten verboten.
4 Verkehrs- und Parkordnung
(1) Die Straßenverkehrsordnung gilt im gesamten Resortgelände.
(2) Parken ist nur auf den zugewiesenen Stellplätzen erlaubt. Je Liegeplatz für ein schwimmendes Haus steht im Resort -1- Parkplatz zur Verfügung. Weitere Fahrzeuge sind außerhalb des Geländes abzuparken. Fahrzeuge, die falsch geparkt werden, können durch den Betreiber ohne Vorankündigung auf Kosten des Halters umgesetzt werden.
5 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Gegenseitige Rücksichtnahme ermöglicht allen Besuchern einen angenehmen Aufenthalt.
(2) Hunde sind grundsätzlich mit Maulkorb an der Leine zu führen.
(3) Abfälle sind zu trennen und am dafür vorgesehenen Platz zu entsorgen.
(4) Bei aufkommendem starkem Wind sind die Auflagen der Außenmöbel der schwimmenden Häuser sowie persönliche ungesicherte Gegenstände gegen Verlust in das Wasser entsprechend zu sichern. Sonnenschirme und -segel sind einzuholen und zu sichern.
(5) In jedem schwimmenden Haus befinden sich Abwasserentsorgungspumpen zur Förderung des Schmutzabwassers an Land. Diese können bei falschem Gebrauch blockieren. Um Ihnen einen störungsfreien Aufenthalt zu ermöglichen ist es untersagt, jegliche Feststoffe, Abfälle, Essensreste, Hygieneartikel, Kosmetiktücher, Feuchtwaschlappen etc. in das Abwassersystem des schwimmenden Hauses einzubringen.
6 Besondere Verbote
Insbesondere untersagt ist:
(1) auf dem Steg das Angeln mit Wurfangeln und das Fischen, das Radfahren, Grillen und sonstige gesellige Zusammenkünfte sowie das unbeaufsichtigte Abstellen von Gepäck, Ausrüstung oder sonstigen Gegenständen (Fluchtwege), soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Unterkünfte notwendig ist.
(2) das Springen von, sowie das Schwimmen und Tauchen im Bereich und unter der Steganlage, den Hausbooten und sonstigen Wasserfahrzeugen.
(3) die Erzeugung von ruhestörendem Lärm, insbesondere zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie in der Mittagszeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
(4) wildlebende Tiere zu stören oder zu füttern, da sich das Bernstein-Ressort in unmittelbarer Nähe zu einem Landschaftsschutzgebiet sowie zum Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft befindet.
(5) das Einbringen von umweltschädlichen Stoffen und Abfällen und sonstigen Gegenständen in das Wasser.
7 Verhalten bei Gefahr
(1) Bei Feststellung von Feuer im Resortgelände oder auf schwimmenden Häusern I Booten sowie bei Unfällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte, ferner bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jeder Resortbesucher die Pflicht der Alarmierung von Feuerwehr, Polizei und/oder Rettungskräften.
(2) Alle Besucher haben sich im Brandfall an die ausgewiesene Sammelstelle (Parkplatz Boddentherme) zu begeben und die Steganlage zu verlassen.
(3) Bei Sturm ab Windstärken von 8 bft (stürmischer Wind, v=75km/h) ist die Nutzung des Steges und der Liegeplätze der schwimmenden Häuser für die Dauer des Sturmes einzustellen.
(4) Bei Glätte, Eis und Regen besteht auf einer Steganlage naturgemäß erhöhte Rutschgefahr. Eine Glättesituation kann sich besonders in den Übergangs- und Wintermonaten innerhalb kürzester Zeit ergeben und kann aufgrund baulicher und umweltrechtlicher Vorschriften auch nicht verhindert werden. Bitte lassen Sie besondere Vorsicht walten und reduzieren Sie die Nutzung des Steges auf das Notwendigste.
8 Haftung
(1) Das Betreten und Befahren des Resortgeländes, und die Benutzung seiner Anlagen sowie der Wasserfläche geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr des Benutzers. Der Betreiber ist verpflichtet, die Steganlage in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Eine Haftung des Vermieters aus Gründen höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung des Betreibers für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte, Rutschgefahr im Resortbereich und insbesondere im Stegbereich, die über die normale Verkehrssicherungspflicht hinausgeht, ist ausgeschlossen.
(2) Besucher. Eigentümer und sonstige Benutzer der Resortanlage haften für Schäden, die sie innerhalb der Resortanlage schuldhaft verursachen. Dies beinhaltet auch die Haftung für die Personen, die sie bei der Bedienung der Boote, des Transportes, der Reparatur und Pflege oder der Nutzung der Hafeneinrichtungen eingesetzt haben. Diese Personen sind als Erfüllungsgehilfen zu behandeln. Darüber hinaus besteht die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz für Kraftfahrzeuge.
8 Inkrafttreten
Diese Resort- und Stegordnung tritt mit Fertigstellung der Steganlage und Nutzungsübergabe des ersten schwimmenden Hauses in Kraft.
Anlage
Resortplan, PKW-Stellplätze und Müllstandplatz: